Netzsperre vom Oberverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt

In einer Pressekonferenz hatte die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder bereits angekündigt, gegen illegale Glücksspielangebote und deren Betreiber mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen. Ein beliebtes Mittel ist die Nutzung der sogenannten Netzsperren. Damit sollen in Kooperation mit Internetanbietern nicht zugelassenen Online Casinos, Lottoanbietern und Wettveranstaltern der Riegel vorgeschoben werden. Dabei ist die GGL allerdings von Verwaltungsverfahren abhängig. Das allererste Verfahren richtete sich gegen Lottoland. Ein Internetprovider wurde durch eine ordnungsrechtliche Verfügung aufgefordert, mehrere Webseiten mit illegalen Inhalten zu sperren. Dem Internetanbieter gelang es allerdings, sich dagegen zu wehren. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärte im Eilverfahren, dass die Netzsperren gegen den Betreiber von illegalem Glücksspiel mit Sitz auf Malta rechtswidrig seien.

Netzsperre gegen die Lottoland Gruppe vom OVW RP unterbunden

netzsperren illegalIn einer Pressemeldung gab das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz bekannt, dass die Sperrungsverfügung der GGL gegen Lottoland, einem Anbieter von Online-Lotto aus Malta, aufgehoben wurde. Damit gab man der Berufung von Lottoland statt. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hatte zuvor Internetdienstanbieter angewiesen, den Zugang zu der Lottoland Webseite zu sperren. Als Begründung gab man an, dass Lottoland bereits jahrelang mit illegalen Dienstleistungen in Deutschland in Erscheinung getreten sein.

Diese Wendung der Ereignisse kam durchaus unerwartet Zustande. Das OVW erklärte, die Anordnung der GGL aus dem Oktober letzten Jahren sei „offensichtlich rechtswidrig“. Die GGL verfüge nicht über die Befugnis, solche Sperren durchzusetzen und könne daher nicht von Internetanbietern verlangen, dass Zugänge zu Lottoland und anderen Tochtergesellschaften gesperrt würden. Internetanbieter können nach derzeit geltendem Recht nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass Inhalte über Dritte veröffentlich oder bereitgestellt würden. Ausnahmen gäbe es nur, wenn die Internet-Serviceprovider unmittelbar am Prozess beteiligt seien.

Fragliche rechtliche Grundlage für Internetseiten-Sperrungen

Es scheint also große Zweifel an den konkreten Rechtsgrundlagen für die IP-Sperrung als Vollzugsinstrument der GGL zu geben. Die GGL bezog sich für die Anordnung dieser und anderer Maßnahmen auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und das SOG LSA (Gesetz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt). Nun scheint diese Rechtgrundlage über keinerlei Gültigkeit mehr zu verfügen.

Lottoland war das erste Unternehmen, welches von der GGL Gegenstand einer deutschen Verfügung wurde. Die GGL war der Ansicht, dass die Lotteriewetten mit dem neuen, gültigen deutschen Glücksspielstaatsvertrag nunmehr illegal seien. Die Aufsichtsbehörde erläuterte, dass von Lottoland eine besonders hohe Gefahr ausgehe, da Verbraucher dazu verleitet werden könnten, illegale Angebote wie diese mit legalen Lotterien zu verwechseln. Durch die Bekanntgabe des OVW RP (6 B 11175/22.OVG) scheint das Thema aber erst einmal erledigt zu sein.

Internet-Zugang-Provider offenbar nicht verantwortlich für Umsetzung

Das Telekommunikationsunternehmen, welches von der GGL damit beauftragt wurde, die Sperrung von Lottoland-Seiten anzuordnen, weigerte sich und strebte eine rechtliche Lösung an. Eine Aufhebung dieser Sperrungsverfügung wurde schließlich vom Verwaltungsgericht Koblenz angeordnet. Es erklärte, dass diese Anordnung „eindeutig rechtswidrig“ sei. Man begründete die Entscheidung damit, dass gemäß der Telemediengesetz-Definition ein Dienstanbieter nicht für die Umsetzung von Netzsperren verantwortlich sei. Daher könne nicht verlangt werden, dass ein Internetanbieter die Sperrungen durchsetze.

Gemäß deutschem Recht sei ein Diensteanbieter außerdem nicht für die Inhalte von Dritten verantwortlich, welche dieser verbreitete. Für viele, die den neuen deutschen Glücksspielstaatsvertrag nach wie vor kritisch betrachten, wird dies als Bestätigung betrachtet. Oftmals wird dieser neue Vertrag nämlich aufgrund von zu vielen zu erfüllenden Rahmenbedingungen als nicht konkurrenzfähig gegenüber dem Schwarzmarkt betrachtet.

Welche Möglichkeiten hat die Aufsichtsbehörde jetzt noch?

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hat noch weitere Möglichkeiten, illegale Online Casinos auszuschließen. Man baut auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Steuerbehörden und den vielen Zahlungsanbietern, welche in den Online Casinos präsent sind. Die GGL wird also in Zukunft vermutlich verstärkt versuchen, diese Instanzen als zusätzliche Methoden in Betracht zu ziehen, damit die illegalen Online Casino Aktivitäten eingedämmt werden können.

Illegale Glücksspielanbieter können bei den jeweilig zuständigen Finanzämtern angezeigt werden. Dann können Steuertatbestände verfolgt werden, was als wirksames Instrument im Kampf gegen das illegale Glücksspiel gilt. Denn wenn man erst einmal Steuerschulden auf sich genommen hat, ist es in Zukunft so gut wie unmöglich, eine legale Erlaubnis für den Betrieb von Online Glücksspiel zu erhalten. Eine zusätzliche Gefahr ist, dass es dann auch im Ausland schwieriger werden könnte, eine Lizenz zu erhalten. Außerdem können auch nachträglich noch bereits gewährte Lizenzen aus der Vergangenheit kassiert werden.

Verfasst von: Johannes 'Hannes' Uffelmann - Chefredakteur Johannes ist der Chefredakteur bei CasinoPilot24.
Aktualisiert 07/02/2023